IHRA-Definition “Antisemitismus” annehmen und konsequent umsetzen

30.04.2020

Der Vorsitz ist für Deutschland eine Chance, Akzente in der Bekämpfung von Antisemitismus zu setzen. Holocaustleugnung bzw. -relativierung ist auch 2020 (leider) noch ein aktuelles Thema. Es braucht eine konsequente Strafbarkeit und Strafverfolgung von Holocaustleugnung und –relativierung. Sie ist ein effektives Werkzeug, um gegen neonazistische Aktivitäten in den jeweiligen Ländern, aber auch transnational, vorzugehen.

Die Bekämpfung des Antisemitismus darf sich jedoch nicht auf das Vorgehen gegen Holocaustleugnung beschränken. Die IHRA-Definition (siehe Anlage) bietet die Möglichkeit, Antisemitismus auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze effektiv zu erfassen. Transformierte und modernisierte Formen des Antisemitismus werden durch die IHRA-Definition ebenfalls in den Fokus genommen. Die Arbeitsdefinition muss daher auf nationaler und internationaler Ebene konsequent umgesetzt werden. Sie sollte ebenfalls als Werkzeug für das Strafrecht dienen. Als verbindliche Orientierung kann sie z.B. mit §130 StGB (Volksverhetzung) kombiniert werden. In der jüngsten Reform des §46.2. StGb wurden antisemitische Motivationslagen als strafschärfend aufgenommen. In der Begründung wird auf die IHRA-Definition verwiesen. Damit dies sinnvoll möglich ist, braucht es umfassende Schulungsmaßnahmen und genügend Personal bei Polizei und Justiz…….

 

Sie finden unser Positionspapier zur IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus zum Download hier:

PDF: POSITIONSPAPIER IHRA-ARBEITSDEFINITION