Es herrscht aktuell eine hohe Bedrohungslage durch Rechtsextremismus und –terrorismus. Dabei ist nicht nur Antisemitismus, auch wenn er aktuell wieder in den Vordergrund rechtsextremer Agitation rückt, eine Gefahr für die freiheitliche Demokratie. Der Aufstieg der sog. „Neuen Rechten“ sorgt für eine Diskursverschiebung bis ins bürgerliche Lager hinein. Die sog. „Neue Rechte“ dient dabei als Stichwortgeber. Verschwörungsmythen der „Neuen Rechten“, wie z.B. der „große Austausch“, finden in Stellungnahmen von Rechtsterroristen immer wieder Erwähnung. Dieser Zusammenhang sollte dringend aufgezeigt werden.
Durch diese Bedrohungslage sind nicht nur die Politik und die Sicherheitsbehörden, sondern auch die Zivilgesellschaft gefragt. Widersprechen und widerlegen ist dabei eine zentrale Möglichkeit.
Ein neuer Tätertypus, der nicht in festen Neonazistrukturen verankert ist, stellt für die Sicherheitsbehörden aktuell eine neue Herausforderung dar. Mehr Kompetenzen in der online-Überwachung könnten mögliche Spielräume eröffnen, solchen Tätern frühzeitig auf die Spur zu kommen.
Der Kampf gegen Rechtsextremismus ist ein Kampf für die freiheitliche Demokratie!
Der Vorsitz ist für Deutschland eine Chance, Akzente in der Bekämpfung von Antisemitismus zu setzen. Holocaustleugnung bzw. -relativierung ist auch 2020 (leider) noch ein aktuelles Thema. Es braucht eine konsequente Strafbarkeit und Strafverfolgung von Holocaustleugnung und –relativierung. Sie ist ein effektives Werkzeug, um gegen neonazistische Aktivitäten in den jeweiligen Ländern, aber auch transnational, vorzugehen.
Die Bekämpfung des Antisemitismus darf sich jedoch nicht auf das Vorgehen gegen Holocaustleugnung beschränken. Die IHRA-Definition (siehe Anlage) bietet die Möglichkeit, Antisemitismus auch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze effektiv zu erfassen. Transformierte und modernisierte Formen des Antisemitismus werden durch die IHRA-Definition ebenfalls in den Fokus genommen. Die Arbeitsdefinition muss daher auf nationaler und internationaler Ebene konsequent umgesetzt werden. Sie sollte ebenfalls als Werkzeug für das Strafrecht dienen. Als verbindliche Orientierung kann sie z.B. mit §130 StGB (Volksverhetzung) kombiniert werden. In der jüngsten Reform des §46.2. StGb wurden antisemitische Motivationslagen als strafschärfend aufgenommen. In der Begründung wird auf die IHRA-Definition verwiesen. Damit dies sinnvoll möglich ist, braucht es umfassende Schulungsmaßnahmen und genügend Personal bei Polizei und Justiz…….
Sie finden unser Positionspapier zur IHRA-Arbeitsdefinition Antisemitismus zum Download hier:
PDF: POSITIONSPAPIER IHRA-ARBEITSDEFINITION
Anonym betriebene Hass-Websites werden bisher kaum gesperrt. Ein Gerichtsprozess wegen Volksverhetzung kann in solchen Fällen nicht erfolgen, da die Täter unbekannt sind. Es gibt aber bereits jetzt den rechtlichen Mechanismus, die Zugänglichkeit zu diesen Seiten zu sperren bzw. erheblich zu erschweren.
Sie finden unser Positionspapier zur Sperrung anonymer Hass-Webseiten zum Download hier:
PDF: POSITIONSPAPIER SPERRUNG ANONYMER HASS-WEBSITEN
FDGO-Bestätigung (Freiheitlich-Demokratische Grundordnungs-Bestätigung)
Hiermit bestätigen wir, dass wir
– uns zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen
und
– nach Kräften eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten.
Als Träger der geförderten Maßnahme haben wir zudem im Rahmen unserer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten und beauftragten Dienstleister aller Art etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten.
Der Sinn dessen ist, dass nur denen materielle oder immaterielle Unterstützung zu Teil werden soll, die Teil der freiheitlich-demokratischen Gesellschaftskultur sind und diese mittragen.
Sie finden unser Positionspapier zur FDGO-Bestätigung bei öffentlicher Förderung zum Download hier:
PDF: POSITIONSPAPIER FDGO-BESTÄTIGUNG BEI ÖFFENTL. FÖRDERUNG
Zur Verteidigung von BDS wird angeführt, dass es vernünftige Stimmen innerhalb der Bewegung gäbe, welche durch eine „Kriminalisierung“ von BDS mundtot gemacht würden und daher BDS schützenswert sei. Außerdem gäbe in der Westbank und Gaza nur 2 Arten von Organisationen: die, die Gewalt befürworten und die, die BDS befürworten; da sei es schließlich besser, mit letzteren zu arbeiten.
Sie finden unser Positionspapier zur anti-israelischen Boykott-Kampagne (BDS) zum Download hier:
PDF: POSITIONSPAPIER BDS
Die Hisbollah existiert in Deutschland nicht als einzelner Verein oder als „greifbare“ Organisation. Eine Vielzahl von Vereinen und Akteuren jedoch gelten als ihr nahestehend und unterstützen somit
eine gemeinsame „Ideologie“. Eine diffuse Gemengelage.
Beste Möglichkeit: Betätigungsverbot
Ein Betätigungsverbot kann auf das Vereinsgesetz gestützt werden, sofern die Hisbollah als ein Verein im Sinne des VereinsG betrachtet wird, dessen Ziele und Zwecke sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten.
1. Ein Verein, im Sinne des öffentlichen Vereinsrechts, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jeder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einer organisatorischen
Einheit, deren Mitglieder sich zum Zwecke ihres Zusammenwirkens einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unterworfen haben. Anders als im Zivilrecht kommt es für den öffentlich-rechtlichen Vereinsbegriff damit nicht auf die rechtliche Einordnung als Verein an.
Paragraph 46 (2) StGB stellt genau diese Differenzierung gegenüber „normalen“ Straftaten durch seine besonderen Beurteilungskriterien in den Vordergrund. Denn wenn jemand als Jude oder Homosexueller angespuckt wird, hat das eine völlig andere Dimension, als wenn dies ohne ideologisch motivierten Hintergrund – z.B. im Streit – geschieht.