Positionspapier Diskriminierung israelischer Staatsangehöriger im Luftverkehrsrecht

29.05.2026

Staatliche arabische Fluggesellschaften haben israelischen Reisenden wiederholt unter Berufung auf nationale Boykottvorschriften die Beförderung verweigert. Auslöser der Debatte war eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M.: Ein in Berlin lebender israelischer Staatsangehöriger hatte bei der staatlichen kuwaitischen Fluglinie einen Flug von Frankfurt nach Bangkok mit Zwischenlandung in Kuwait-City gebucht. Obwohl deutsches Recht anwendbar war, verweigerte die Airline die Beförderung, weil das kuwaitische Recht den Transport israelischer Passagiere untersagt.

Die deutschen Oberlandesgerichte lehnten es ab, dem kuwaitischen Boykottgesetz nach Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO Wirkung zu verleihen, weil sein Zweck Grundwertungen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Auf einer zweiten Stufe berücksichtigten sie das Gesetz jedoch als tatsächliches Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 BGB und unterliefen damit die Filterfunktion des europäischen Kollisionsrechts. Zugleich fehlt dem AGG ein ausdrückliches Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit.

Dieses Positionspapier empfiehlt, § 21 Abs. 2 LuftVG so zu ergänzen, dass sich staatseigene Luftfahrtunternehmen, deren Hauptanteilseigner einen nach § 7 AWV unzulässigen Boykott mitträgt, nicht mehr auf eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen können, um die Beförderung zu verweigern. Ergänzend soll § 1 AGG um das Merkmal der Staatsangehörigkeit erweitert werden.

PDF: Positionspapier Diskriminierung Luftverkehrsrecht